Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Rollo Raab GmbH

Stand 24.05.2018

1. Allgemeines

Mit der Erteilung des (umseitigen) Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen uneingeschränkt an. Abweichende Vereinbarungen, die im Widerspruch zu diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen stehen, bedürfen zu Ihrer Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Preise

2.1 Ändern sich nach Vertragsabschluss die Mengen und/oder Maße und/oder Konstruktionsarten, wird der vereinbarte Preis / werden die vereinbarten Preise der Änderungen entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht.
2.2 Sind seit Vertragsabschluss mindestens 6 Monate vergangen und gilt keine längere vereinbarte Festpreisgarantie, haben wir bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Erhöhung der Lohn- und/oder Materialkosten das Recht zu einer angemessenen Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Preise . Dies unter Berücksichtigung der konkreten Lohn- und Materialkostensteigerung, der Anteile der Lohn- und Materialkosten am vereinbarten Gesamtpreis und der Ermittlung des Gesamtpreises zugrunde gelegten Lohn- und Materialkostenkalkulation.

3. Lieferung und Lieferzeit

3.1 Die Lieferung der vom Auftraggeber bestellten Waren (Elemente und Zubehörteile) erfolgt im Allgemeinen an die Baustelle, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Dies ab Hersteller- Werk auf Gefahr des Auftraggebers.
3.2 Abrufaufträge ohne Frist sind vom Auftraggeber so rechtzeitig abzurufen, dass deren Lieferung/Ausführung durch uns spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung erfolgen kann.
3.3 Verzögern sich verbindlich vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen aus einem von uns zu vertretenden Umstand, kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er uns zuvor unter Ablehnungsandrohung erfolglos eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

4. Vertragsrücktritt

4.1 Führen weder von uns noch von dem Auftraggeber zu vertretende Umstände zu einer unangemessenen Verzögerung der Liefer-/Ausführungsfrist, sind sowohl der Auftraggeber als auch wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nicht zu vertretende Umstände sind für uns insbesondere Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferer sowie unabwendbare Ereignisse.
4.2 Auch sind wir berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsabschluss festgestellt wird, dass die Ausführung des Auftrages aus technischen Gründen in der vorhergesehenen Weise nicht möglich ist, ohne dass der Auftraggeber dessentwegen Ansprüche gegen uns geltend machen kann.
4.3 Erklärt der Auftraggeber vor Herstellen der in Auftrag gegebenen Waren endgültig den Vertag nicht erfüllen zu können/wollen, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 40% des Auftragswertes als Schadensersatz zu fordern.
4.4 Dem Auftraggeber steht es frei einen geringeren Schaden geltend zu machen.
4.5 Rollladenkästen sind Sonderanfertigungen und können nicht umgetauscht werden bzw. zurückgenommen werden.

5. Zahlung

5.1 Alle Zahlungen sind in bar oder durch Überweisung rein netto zu leisten. Sie gelten erst dann als erfolgt, wenn Sie bei uns eingegangen sind. Scheckzahlungen sind erst nach Eingang der Gutschrift geleistet.
5.2 Die Außendienstmitarbeiter unserer Verkaufsbüros sind ebenso wenig wie die von uns zur Auftragsdurchführung eingesetzten Monteure zum Inkasso berechtigt. Zahlungen an diese Personen haben demgemäß uns gegenüber keine Schuld befreiende Wirkung.
5.3 Mit Gegenforderungen kann der Auftraggeber uns gegenüber nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit der Maßgabe, dass das Eigentum erst dann auf den Auftraggeber übergeht, wenn alle unsere Forderungen eingeschlossen solcher aus Scheck und Wechsel, gegen ihn einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten beglichen sind.
6.2 Werden die von uns gelieferten Waren (Element und Zubehörteile) wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Auftraggebers, tritt er bereits jetzt an uns die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Waren (Elemente und Zubehörteile) mit allen Nebenrechten an uns ab.
Werden die von uns gelieferten Waren (Elemente und Zubehörteile) von dem Auftraggeber bzw. Im Auftrag des Auftraggebers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Auftraggeber bereits jetzt jegliche sich hieraus ergebenden Forderungen aus Vergütung gegen den Dritten oder den, den es angeht, in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Waren (Elemente und Zubehörteile) mit allen Nebenrechten einschließlich der Eintragung einer Sicherungshypothek an uns ab.
6.3 Verlangen wir aufgrund des von uns vorbehaltenen Eigentums die von uns gelieferten Waren (Elemente und Zubehörteile) von dem Auftraggeber heraus, so ist dies unbeschadet des uns zugestandenen Anspruches auf Erfüllung des Vertrages und ohne vorausgegangenen Vertragsrücktritts möglich, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
6.4 Werden die von uns gelieferten Waren (Elemente und Zubehörteile) solange sie noch nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wurden, von anderer Seite – z.B. durch Pfändung in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns umgehend hiervon in Kenntnis zu setzen
6.5 Ein Recht des Auftraggebers, die ihm von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (Elemente und Zubehörteile) zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, besteht nicht, solange diese nicht sein Eigentum geworden sind.

7. Gewährleistung

7.1 Für Mängel, die auf eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung der gelieferten Waren (Elemente und Zubehörteile) zurückzuführen sind, haben wir nicht einzustehen.
7.2 Bei berechtigter und im Übrigen form- und fristgerechter Rüge sind wir zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach unserem billigen Ermessen gestellter Wahl berechtigt, wobei uns zur Vornahme der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mindestens eine Frist von vier Wochen einzuräumen ist.
7.3 Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, ist uns auf unser Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung binnen einer weiteren Frist von 2 Wochen einzuräumen.
7.4 Erst bei nicht fristgerechter oder fehlgeschlagener Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung gemäß vorstehenden Bestimmungen zu 7.2 und 7.3 ist der Auftraggeber berechtigt, weitere Gewährleistungsansprüche gegen uns geltend zu machen, es sei denn, dass wir jegliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung dem Auftraggeber gegenüber bereits vorher verweigert haben.

8. Schadensersatzhaftung

8.1 Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie unserer Arglist, der unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
8.2 Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie.
8.3. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
8.4 Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
8.5 Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
8.6 Eine weiter gehende Haftung zu unseren Lasten ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Ziff 8.1 – 8.3 dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
8.7 Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Montage

9.1 Erfolgt die Montage durch von uns beauftragte Dritte (Nachunternehmer), wozu der Auftraggeber bereits jetzt seine Zustimmung erteilt, kann der Auftraggeber dem Nachunternehmer auch von uns nicht geschuldete Leistungen in Auftrag geben.
In diesen Fällen entsteht jedoch nur ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem mit der Durchführung der zusätzlichen Arbeiten beauftragten Dritten (Nachunternehmer).

10. Erfüllungsort

10.1 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist – außer bei gleichzeitigem Montageauftrag – der Sitz unseres Unternehmens, ansonsten die Baustelle.
10.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess, ist der Sitz unseres Unternehmens ausschließlich dann, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches (HGB) ist.
10.3 Für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrages und aus diesem Vertrag gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechts das Recht der Bundesrepublik Deutschland.